Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TIMM Stahlformenbau GmbH
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltung
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Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der TIMM Stahlformenbau GmbH, Fortunastraße 18, 42489 Wülfrath („wir“), gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Sie gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen liefern. Sie gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
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Sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir erneut darauf hinweisen müssen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
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Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder mit Beginn der Ausführung zustande.
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Grundlage unserer Leistung sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zeichnungen, 3D-Daten, Lastenhefte und Angaben des Bestellers mit dem dort genannten Stand. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und die Freiheit von Rechten Dritter ist der Besteller verantwortlich.
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Änderungen des Bestellers nach Auftragserteilung (insbesondere Änderungen an Teilegeometrie, Werkstoff, Anspritzung oder Stückzahl) sind nur wirksam, wenn wir sie bestätigen. Sie werden als Nachtrag nach Aufwand oder zum vereinbarten Preis berechnet und können den Liefertermin verschieben.
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An Konstruktionen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir erstellen, behalten wir Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Herstellung von Werkzeugen durch Dritte verwendet werden. Unterlagen des Bestellers behandeln wir vertraulich.
§ 3 Preise und Zahlung
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Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk Wülfrath, ohne Verpackung, Fracht und Versicherung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Für Werkzeuge gilt, sofern nicht anders vereinbart, folgender Zahlungsplan: 40 % bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Lieferung des Werkzeugs, 20 % nach Abnahme des Werkzeugs (§ 5 Abs. 3), spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung; jeweils zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Sonstige Lieferungen und Leistungen (Reparatur, Änderung, Ersatzteile, Lohnarbeit) sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
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Skonto wird nur gewährt, wenn es schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.
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Gerät der Besteller in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage stellen, oder ist er mit einer fälligen Zahlung im Verzug, können wir weitere Arbeiten bis zur Zahlung bzw. Sicherheitsleistung zurückstellen, Vorauszahlung verlangen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
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Aufrechnen oder zurückbehalten kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§ 4 Liefertermin, Mitwirkung
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Liefertermine gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Mitwirkung des Bestellers, insbesondere der Freigabe der Werkzeugkonstruktion, der Beistellung von Unterlagen, Normalien oder Mustern und des Eingangs vereinbarter Anzahlungen. Verzögert sich die Mitwirkung, verschiebt sich der Termin angemessen.
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Höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Störungen (z. B. Lieferverzug unserer Vorlieferanten bei Werkzeugstahl oder Wärmebehandlung, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen) verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
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Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
§ 5 Bemusterung und Abnahme
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Werkzeuge werden auf einer Spritzgießmaschine bemustert (T1). Der Besteller erhält die Muster und, soweit vereinbart, einen Erstmusterprüfbericht. Er prüft sie unverzüglich und teilt uns Freigabe oder konkrete Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mit.
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Korrekturen, die auf Abweichungen von den vereinbarten Unterlagen beruhen, führen wir kostenfrei aus. Korrekturen aufgrund von Änderungswünschen des Bestellers werden gesondert berechnet (§ 2 Abs. 3).
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Das Werkzeug gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Muster freigibt, das Werkzeug in Serie nutzt oder sich innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht äußert, obwohl wir ihn auf diese Folge hingewiesen haben. Unabhängig davon gilt das Werkzeug spätestens 30 Tage nach Lieferung als abgenommen, sofern der Besteller uns bis dahin keine wesentlichen Mängel schriftlich mitgeteilt hat; auf diese Folge weisen wir bei der Lieferung (Lieferschein) hin. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 6 Eigentum am Werkzeug, Besitz, Herausgabe
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Das Eigentum am Werkzeug geht mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Werkzeugauftrag auf den Besteller über.
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Verbleibt das Werkzeug nach Eigentumsübergang zur Fertigung bei uns oder bei einem von uns benannten Verarbeiter, wird der Übergabe dadurch ersetzt, dass wir das Werkzeug für den Besteller unentgeltlich verwahren. Wir kennzeichnen es als Eigentum des Bestellers.
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Bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung steht uns an Werkzeugen, Konstruktionsdaten und Mustern ein Zurückbehaltungsrecht zu.
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Normaler Verschleiß, Instandhaltung und Reparaturen nach Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers, sofern nicht anders vereinbart.
§ 7 Eigentumsvorbehalt an gelieferter Ware
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Gelieferte Werkzeuge, Ersatzteile und sonstige Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).
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Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nutzen, verarbeiten und weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab; wir nehmen die Abtretung an. Er bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
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Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
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Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung
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Der Besteller hat Lieferungen unverzüglich nach Eingang zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang, verborgene Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
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Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
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Keine Mängel sind natürlicher Verschleiß, Schäden durch unsachgemäße Behandlung, falsche Maschinen- oder Prozesseinstellungen, ungeeignete Werkstoffe, eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch Dritte. Bei Fertigung nach Unterlagen des Bestellers schulden wir nur die Übereinstimmung mit diesen Unterlagen.
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Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme bzw. Ablieferung, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den Fällen zwingender gesetzlicher Fristen.
§ 9 Haftung
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Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und mittelbare Schäden.
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Diese Regeln gelten auch für unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Fertigen wir nach Unterlagen oder Vorgaben des Bestellers, stellt dieser uns von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
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Erfüllungsort ist Wülfrath.
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Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir dürfen auch am Sitz des Bestellers klagen.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
